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Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) 1Der Verband führt den Namen "Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen", abgekürzt "KAV Thüringen". 2Er ist ein rechtsfähiger, in das Vereinsregister eingetragener Verein.

(2)  1Sitz des KAV Thüringen ist Erfurt. 2Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Thüringen.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Verbandszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband ist Tarifvertragspartei im Sinne des Tarifvertragsgesetzes.
 
(2) 1Er hat den Zweck die allgemeinen Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen im Freistaat Thüringen zu wahren und zu fördern. 2Er vertritt die gemeinsamen Angelegenheiten/Interessen der Verbandsmitglieder auf  tarif-, arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet gegenüber Gewerkschaften, staatlichen Stellen und anderen Organisationen. 3Zur Erfüllung des Satzungszweckes hat er insbesondere

a)  Tarifverträge abzuschließen,

b)  verbindliche Richtlinien festzulegen oder zu vereinbaren,

c)  die Verbandsmitglieder in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten,

d)  die Verbandsmitglieder nach Richtlinien des Vorstandes gegen Erstattung der Auslagen und Kosten in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Auseinandersetzungen vor den Gerichten zu vertreten.  
4Die Haftung des Verbandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
        
(3) Der Verband kann sich zur Erfüllung des Verbandszweckes einer Spitzenorganisation mit entsprechender Zielrichtung auf Bundesebene anschließen.

(4) 1Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Verbandsmitglieder i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG (originäre Mitglieder) können folgende kommunale Einrichtungen in dem Gebiet des Freistaates Thüringen sein:

a) Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise sowie deren Verbände

b) Sparkassen sowie deren Verbände und Girozentralen,

c) selbständige Unternehmen und Einrichtungen, an denen die unter Buchstabe a oder b genannten Mitglieder unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, wenn deren Mitgliedschaft im kommunalen Interesse liegt,
                                     
d) Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft im kommunalen Interesse liegt.

e) Unternehmen und Vereinigungen des privaten Rechts, sofern diese in erheblichem Umfang Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahrnehmen.
2Die Mitgliedschaft umfasst die rechtlich unselbständigen Betriebe, Unternehmen und Einrichtungen des Verbandsmitgliedes.

(2) Gastmitglieder des Verbandes können sein
     
a)  Zweckverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

b)  Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit, Unternehmen, Vereine und Stiftungen sowie sonstige Einrichtungen des privaten Rechts.

c)  Sonstige Verbände etc., wenn dies im Interesse des Verbandes liegt.

(3) 1Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. 2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich bei der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 4Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. 5Hilft er dem Einspruch nicht ab, ist die Ablehnung des Antrages endgültig.

(4) 1In Fällen der Umwandlung, Aufspaltung, Fusion oder vergleichbaren Ereignissen, die zur Veränderung der Identität des Mitgliedes oder von Teilen desselben führen, erstreckt sich eine Rechtsnachfolge auch auf die Nachfolge in der Mitgliedschaft beim Verband, wenn der Rechtsnachfolger nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Ereignisses, das die Rechtsnachfolge bewirkt, widerspricht. 2Der Verband kann der Nachfolge in der Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige der Rechtsnachfolge widersprechen.

 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft, Rechtsfolgen

(1)  Die Mitgliedschaft endet, wenn das Verbandsmitglied

a) austritt,

b) ausgeschlossen wird,

c) sich auflöst oder die Rechtsfähigkeit verliert und keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 3 Abs. 4 besteht,

d) die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1) verliert.

(2) 1Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. 2Die Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle spätestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein, anderenfalls wird der Austritt erst zum Schluss des folgenden Geschäftsjahres wirksam. 

(3) 1Ein Verbandsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten grob verstößt, insbesondere

a) dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt,
 
b) trotz Aufforderung satzungsgemäße Beschlüsse der Verbandsorgane oder der Spitzenorganisation nicht beachtet oder

c) seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verband trotz zweimaliger Mahnung nicht erfüllt.
2Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Verbandsmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3Das Verbandsmitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Ausschluss schriftlich bei der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 4Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; bis zur endgültigen Entscheidung ruhen jedoch die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. 5Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Einlegung des Einspruchs endgültig.

(4)  1Das Verbandsmitglied haftet nach Beendigung der Mitgliedschaft für seine bis zu seinem Ausscheiden gegenüber dem Verband entstandenen Verbindlichkeiten. 2Das Verbandsmitglied ist verpflichtet, für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft endet, den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. 3Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen des Verbandes.
 
(5)  Absätze 1 bis 4 gelten mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 a und b für die Beendigung der  Gastmitgliedschaft (§ 3 Abs. 2) entsprechend.
 

III. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

§ 5 - Rechte der Verbandsmitglieder

(1) Jedes originäre Verbandsmitglied hat das Recht,

a) in allen tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten beraten zu werden, 

b)  die Hilfe des Verbandes bei tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Auseinandersetzungen mit den Gewerkschaften in Anspruch zu nehmen,

c)  durch den Verband gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe d vertreten zu werden,

d)  an den Dienstleistungen und Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes teilzunehmen,

e) entsprechend der Verbandssatzung in den Organen des Verbandes mitzuwirken und sich an Beratungen und Entscheidungen zu beteiligen.

(2)  Gastmitglieder (§ 3 Abs. 2) haben die gleichen Rechte wie originäre Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Mitwirkungsrecht in den Verbands- und Gruppenorganen. Sie können an der Mitgliederversammlung als Gast mit Fragerecht teilnehmen.

 

§ 6 - Pflichten der Verbandsmitglieder

(1) 1Jedes originäre Verbandsmitglied ist verpflichtet,

a) die geltenden Tarifverträge zu erfüllen, insbesondere tarifvertragliche Bedingungen weder zu unterschreiten noch unmittelbar oder mittelbar zu über schreiten,

b) auf den selbständigen Abschluss von Tarifverträgen zu verzichten,

c) die satzungsmäßigen Beschlüsse, Richtlinien und Weisungen des Vorstandes oder der Spitzenorganisation zu befolgen,

d) keine Regelungen in Angelegenheiten zu treffen, für die entsprechende Tarifverträge abgeschlossen sind oder deren Regelung sich der Verband oder die Spitzenorganisation vorbehalten,

e) alles zu unterlassen, was den Interessen des Verbandes oder der Spitzenorganisation schadet,

f) dem Verband die Auskünfte zu geben, die er oder die Spitzenorganisation benötigt,         

g) den Verband über alle die Interessen des Verbandes, der Spitzenorganisation oder eines Verbandsmitgliedes berührenden Vorkommnisse unverzüglich zu unterrichten,

h) auf Aufforderung des Verbandes gegen gerichtliche oder ähnliche Entscheidungen das zulässige Rechtsmittel einzulegen und auf Kosten des Verbandes das Verfahren durchzuführen,

i) den nach der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten und  sonstige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
2Die Möglichkeit des Vorstandes in Einzelfällen Ausnahmeregelungen zuzulassen, bleibt unberührt.
 
(2) Gastmitglieder haben die Pflichten aus Absatz 1 Buchstaben e bis i.

 

§ 7 - Mitgliedsbeiträge

1Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

IV. Ahndung von Verstößen

§ 8 - Verbandsstrafe

(1) 1Gegen ein Verbandsmitglied, das gegen die Verpflichtungen aus § 6 verstößt und trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Vorstand eine Verbandsstrafe verhängen. 2Soweit der Verstoß noch fortwirkt, ist das Verbandsmitglied vor der Entscheidung durch Brief mit Zustellnachweis aufzufordern, seinen satzungsgemäßen Pflichten innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

(2) 1Die Höhe der Verbandsstrafe wird vom Vorstand je nach Schwere des Verstoßes und dessen Auswirkungen und im Hinblick darauf, ob es sich um einen einmaligen oder um einen in die Zukunft wirkenden Verstoß handelt, festgesetzt. 2Die Verbandsstrafe ist auf das Fünffache eines Jahresbeitrags des Verbandsmitgliedes begrenzt. 3Die Festsetzung der Verbandsstrafe ist zu begründen und dem Verbandsmitglied durch Brief mit Zustellnachweis zuzustellen. 

(3) Über die Verbandsstrafe entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Verbandsmitgliedes.

(4) 1Das Verbandsmitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Verbandsstrafe schriftlich bei der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung, spätestens  jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Einlegung des Einspruchs endgültig.

(5)  Die Beendigung der Mitgliedschaft lässt die Verpflichtung des Verbandsmitgliedes unberührt, eine schon festgesetzte oder noch festzusetzende Verbandsstrafe zu zahlen.

(6) 1Verbandsstrafen treten erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 2Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung der Verbandsstrafe.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Gastmitglieder entsprechend.

 

V. Organisation des Verbandes

§ 9 - Verbandsorgane

Verbandsorgane sind

a)  die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand,

c)  der Geschäftsführende Vorstand. 

 

§ 10 - Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. 2Die Vertreter der Mitglieder, die nicht gesetzliche Vertreter sind, bedürfen einer schriftlichen Vollmacht; sie müssen hauptamtlich bei dem betreffenden Verbandsmitglied tätig sein. 3Gastmitglieder dürfen mit je einem Vertreter ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) 1Die Mitgliederversammlung hat

a) die Jahresrechnung abzunehmen, über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden sowie die Prüfung  der Jahresrechnung zu bestellen,

b) über den Einspruch bei Ausschluss eines Verbandsmitgliedes zu entscheiden,

c) über den Einspruch bei Verhängung einer Verbandsstrafe zu entscheiden

d) die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter  für die Dauer von sechs Jahren zu wählen sowie über deren Abberufung zu  entscheiden,

e) über Änderungen der Satzung zu beschließen,

f)  über die Auflösung des Verbandes und über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
2Die Mitgliederversammlung ist für Beschlüsse nach den Buchstaben a bis e ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 3Beschlüsse nach Buchstabe f) erfordern eine Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder und bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 4Im Übrigen ist § 15 zu beachten.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Verbandsvorsitzende.

(4) 1Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. 2Er hat sie einzuberufen, sobald es ein Drittel der Verbandsmitglieder oder Verbandsmitglieder mit einem Drittel aller Stimmen (Absatz 5) schriftlich verlangen. 3Anträge und Wahlvorschläge zu einer einberufenen Mitgliederversammlung müssen  spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.

(5) 1Jedes Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung für je angefangene 50, am  Stichtag vorhandene, Beschäftigte (ohne Beamte) eine Stimme. 2Stichtag ist der für die Beitragsbemessung des betreffenden Geschäftsjahres (Jahr der Mitgliederversammlung) maßgebende Tag (zzt. 31. Mai des Vorjahres). 3Bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine Mitgliedschaft ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft als Bemessungsgrundlage abzustellen.  4Das Verbandsmitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. 5Es kann ein anderes Verbandsmitglied schriftlich bevollmächtigen, im Einzelfall sein Stimmrecht auszuüben. 6Die Übertragung des Stimmrechts ist dem Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Sitzung anzuzeigen. 7Stehen einem Verbandsmitglied mehr als ein Viertel aller zustehenden Stimmen zu, bleiben die darüber hinausgehenden Stimmen unberücksichtigt.

 

§ 11 - Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus

a) einem Vertreter der kreisfreien Städte,

b) vier Vertretern der kreisangehörigen Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften bzw. deren Verbänden

c) zwei Vertretern der Landkreise,

d) einem Vertreter der Versorgungsbetriebe,

e) einem Vertreter der Verkehrsbetriebe,

f) zwei Vertretern der Sparkassen,
     
g) zwei Vertretern der sonstigen von den Buchstaben a bis f nicht erfassten Mitglieder.

2Die Vertreter der vorgenannten Körperschaften, Betriebe und Einrichtungen müssen  deren gesetzlicher Vertreter, wozu auch der gesetzliche Stellvertreter zählt, hauptamtliches Organ sein oder hauptamtlich diesem Organ angehören. 3Dazu zählen insbesondere: Oberbürgermeister und Bürgermeister sowie deren Stellvertreter, Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzender, Landrat und dessen Stellvertreter, Vorstandsmitglied einer AG oder einer Sparkasse, Geschäftsführer einer GmbH und Betriebsleitungen.

(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung anhand der von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge (Vorschlagsliste) gewählt. 2Für jedes Vorstandsmitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu benennen. 3Es können nur Vertreter bzw. Stellvertreter in den Vorstand entsandt werden, die bei einem Verbandsmitglied tätig sind. 4Ein Vorstandsmitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche durch die Mitgliederversammlung für den jeweiligen Bereich (Absatz 1) gewählten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung.

(3) 1Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
 
a) über den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen zu beschließen,

b) Richtlinien - auch zur Vorbereitung tarifvertraglicher Vereinbarungen – zu beschließen sowie bindende Beschlüsse zu fassen, um für den Verbandsbereich die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen zu sichern,

c) einen Vertreter in die Gremien der Spitzenorganisation oder Vereinigungen (§ 2 Abs. 3) zu entsenden,

d) die  Fachausschüsse und bei Bedarf weitere beratende Ausschüsse zu bilden, deren Mitglieder zu benennen sowie über die Auflösung von Fachausschüssen zu entscheiden,

e) den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes zu beschließen,

f) die Beitragsordnung, sonstige Gebühren und Umlagen zu beschließen,
       
g) die Erstattungsmodalitäten für die nach § 2 Abs. 2 entstehenden Auslagen und Kosten zu beschließen,

h) den Verbandsgeschäftsführer und dessen Stellvertreter zu bestellen,

i) über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden,

j) über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,

k) Verstöße gegen die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu ahnden und Verbandsstrafen zu verhängen,

l) die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Sitzungen vorzubereiten,

m) Geschäftsordnungen für die Verbandsorgane, die Ausschüsse und die Geschäftsstelle zu erlassen,

n) die Aufsicht über die Geschäftsstelle mit dem Recht auszuüben, Weisungen zu erteilen.
2Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(4) 1Der Vorstand ist ermächtigt,
     
a) für Verbandsorgane und Ausschüsse, die vorübergehend handlungsunfähig sind, unaufschiebbare Handlungen vorzunehmen,

b) anstelle der Mitgliederversammlung in Eilfällen zu beschließen.
2Von Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen, ist  diese nachträglich zu unterrichten. 3Der Fall der vorübergehenden Handlungsunfähigkeit bedarf keines besonderen Nachweises.

(5) 1Der Vorstand wählt für die Dauer von sechs Jahren aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden (Verbandsvorsitzenden) und zwei Stellvertreter. 2Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bis zur Neu- und Wiederwahl im Amt. 3Ist der Vorsitzende ausgeschieden, ist in der nächsten Vorstandssitzung ein neuer Vorsitzender zu wählen.

(6) 1Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 2Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es verlangt. 3Der Vorstand kann beschließen, dass an den Sitzungen jeweils auch die stellvertretenden Mitglieder teilnehmen.

(7)  Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen der sonstigen Verbandsorgane und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

(8) Entsendungen und Benennungen können jederzeit zurückgenommen werden.

(9) 1Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die Teilnahme an den Vorstandssitzungen eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). 2Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in der Geschäftsordnung des Verbandes geregelt.

 

§ 12 - Geschäftsführender Vorstand

(1) 1Der Geschäftsführende Vorstand hat die Befugnisse im Sinne des Vereinsgesetzes. 2Insbesondere vertritt der Geschäftsführende Vorstand den Verband im Rechtsverkehr. 3Er hat die Anstellungsverträge des Verbandsgeschäftsführers und dessen Stellvertreters abzuschließen. 4Der Geschäftsführende Vorstand kann einen bevollmächtigten Vertreter berufen.

(2) 1Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
     
a) dem Verbandsvorsitzenden,

b) dem Ersten Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und

c) dem Zweiten Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden.
2Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. 3Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes erhalten für die Teilnahme an den Vorstandssitzungen
eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) und für ihre Tätigkeit als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied eine pauschale Tätigkeitsvergütung. 4Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der pauschalen Tätigkeitsvergütung sind in der Geschäftsordnung des Verbandes geregelt.

(3) 1Der Verbandsvorsitzende führt die Geschäfte des Verbandes. 2Im Verhinderungsfalle wird der Verbandsvorsitzende durch den Ersten Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Zweiten Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden vertreten.

(4) 1Tarifverträge sind von dem Verbandsvorsitzenden und dem Verbandsgeschäftsführer zu unterzeichnen. 2Bei Verhinderung gilt Absatz 3 Satz 2.

(5) Der Fall der Verhinderung bedarf keines besonderen Nachweises.

 

§ 13 - Fachausschüsse

(1) 1Beim Verband können folgende Fachausschüsse gebildet werden:

a)   Verwaltung

b)   Sparkassen

c)   Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe

d)   Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

e)   Nahverkehr (einschließlich Häfen und Flughäfen).
2Die Mitglieder sind den Fachausschüssen nach ihrer Zweckbestimmung zuzuordnen. 3In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Zuordnung eines Mitgliedes zu einer der vorgenannten Verbandsgruppen. 4Gastmitglieder gehören keiner Gruppe an. 5Die Mitglieder der Fachausschüsse werden für die Dauer von sechs Jahren benannt.  6Es können nur die bei einem Verbandsmitglied tätigen Beschäftigten gewählt werden. 7Ein Mitglied des Fachausschusses, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. 8Stellvertreter sind die als solche für den jeweiligen Bereich (Satz 1) benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung.

(2) Die Fachausschüsse können dem Vorstand Empfehlungen zur Umsetzung tarifrechtlicher Regelungen aussprechen.

 

§ 14 - Geschäftsstelle, Verbandsgeschäftsführung

(1) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) 1Der Verbandsgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und vertritt dabei den Verband gerichtlich und außergerichtlich. 2Bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.

(3) Der Verbandsgeschäftsführer hat den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes zu entwerfen und eine Beitragsordnung vorzuschlagen.

(4) Der Verbandsgeschäftsführer oder dessen Stellvertreter führen grundsätzlich die landesbezirklichen und sonstigen Tarifverhandlungen.
 
(5) Der Verbandsgeschäftsführer bzw. sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Gremien beratend teil.

                                                       
§ 15 - Gemeinsame Vorschriften für Verbandsorgane und sonstige Gremien

(1) 1Die Verbandsorgane und sonstige vom Vorstand eingerichtete Gremien beschließen grundsätzlich durch Abstimmung nach mündlicher Beratung. 2In dringenden Fällen kann durch schriftliche Umfrage beschlossen werden.

(2) 1Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes be-stimmen, ist für Beschlüsse durch Abstimmung und für Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3Ergibt sich Stimmengleichheit, gilt bei einer Abstimmung der Antrag als abgelehnt; bei einer Wahl ist erneut zu wählen. 4Bei Beschlüssen durch schriftliche Umfrage ist der Antrag oder Vorschlag angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen abgegeben worden ist und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gegeben ist.

(3) Bei Wahlen ist auf Antrag der Verbandsmitglieder geheim zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(4) 1Die Mitglieder der Verbandsorgane und Ausschüsse bleiben auch nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt, entsandt oder benannt worden sind, bis zur Wahl, Entsendung oder Benennung eines Nachfolgers im Amt. 2Von dieser Regelung kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes abgewichen werden.

(5) Scheidet ein Mitglied eines Verbandsorgans oder eines Gremiums aus der für seine Entsendung, Bestellung oder Wahl maßgebend gewesenen Tätigkeit oder Funktion bei dem Verbandsmitglied aus, endet gleichzeitig seine Mitgliedschaft in dem Verbandsorgan oder -gremium.

(6) Ein Mitglied eines Verbandsorgans oder eines Ausschusses kann jederzeit während  der laufenden Amtsperiode sein Amt niederlegen.

(7) 1Erfolgt im Fall des § 14 Abs. 5 bzw. Abs. 6 das Ausscheiden des Mitgliedes eines Verbandsorganes bzw. Ausschusses vor Ablauf der Amtsperiode, hat in der nächsten ordentlichen bzw. außerordentlichen Versammlung bzw. Sitzung des zuständigen Verbandsorgans die Wahl, Entsendung bzw. Benennung eines Nachfolgers nach Maßgabe der für Wahl, Entsendung oder Benennung einschlägigen Satzungsvor-schriften für den Rest der Amtszeit zu erfolgen, soweit nicht ein nachrückendes Mitglied (Stellvertreter) vorhanden ist, das unmittelbar nach dem Ausscheiden nachrückt. 2Für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden und der Wahl, Entsendung oder Benennung nach Satz 1 verringert sich die satzungsgemäße Anzahl an Mitgliedern im betreffenden Verbandsorgan entsprechend.

(8) 1Die Sitzungen der Verbandsorgane und Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Durch Beschluss des jeweiligen Gremiums sind Gäste und Sachverständige zugelassen.

 

§ 16 - Auflösung des Verbandes - Verlust der Rechtsfähigkeit

(1) 1Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Beschluss mit mindestens drei Vierteln aller Stimmen gefasst wird. 2Der Auflösungsbeschluss wird nur wirksam, wenn die Mitgliederversammlung allein zu diesem Zweck einberufen worden ist und sie den Auflösungsbeschluss nach einer Vertagung von mindestens einem Monat mit der in Satz 1 geforderten Mehrheit bestätigt.

(2) Wird der Verband aufgelöst oder verliert er die Rechtsfähigkeit, hat der Geschäftsführende Vorstand die Liquidation durchzuführen.

(3) 1Reicht das Vermögen des Verbandes zur Befriedigung der Gläubiger nicht aus, haften die Verbandsmitglieder und die im Jahr der Auflösung bzw. des Verlustes der Rechtsfähigkeit und in den fünf letzten Kalenderjahren vorher ausgeschiedenen Verbandsmitglieder gesamtschuldnerisch für die satzungsgemäß entstandenen Verpflichtungen des Verbandes. 2Der Ausgleich zwischen den Verbandsmitgliedern und früheren Verbandsmitgliedern ist nach dem jeweils zuletzt zu zahlenden Mitgliedsbeitrag vorzunehmen.

(4) 1Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist ein nach Befriedigung der Gläubiger verbleibendes Vermögen auf die Verbandsmitglieder, die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften sind, entsprechend der von der Mitgliederversammlung zuletzt festgelegten Umlage zu verteilen. 2Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, diese Mittel für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 3Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sind im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit mit dem Finanzamt abzustimmen.

 
§ 17
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) 1Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt mit Inkrafttreten die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) 2Wahlen, Entsendungen, Benennungen, Bestellungen und Beschlüsse auf der Grundlage der bisherigen Satzung gelten auch nach Inkrafttreten dieser Satzung weiter, soweit nicht Vorschriften dieser Satzung dem entgegenstehen.

 

Erfurt, 24.10.2014
 

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