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Urteil BAG vom 20. März 2012 (9 AZR 529/10)

Datum: 
27.03.2012

Urteil zum Urlaubsanspruch – Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer  

Das Bundesarbeitsgericht hat mit o. g. Urteil entschieden, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar benachteilige und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstößt.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der altersabhängigen Staffelung des Urlaubsanspruchs dürfte massive Auswirkungen für die kommunalen Arbeitgeber haben.

Lesen Sie hierzu die diesbezügliche Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts sowie die Presseinformation der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).

Vorab geben wir folgende unverbindliche Handlungsempfehlungen:

Kalenderjahr 2012:
Für das Kalenderjahr 2012 sehen wir den erhöhten Urlaubsanspruch als gegeben, so dass der Urlaubsanspruch für Beschäftigte unter 40 Jahren entsprechend auf 30 Tage durch den Arbeitgeber zu korrigieren ist.

Um unnötige Nachfragen der Beschäftigten hierzu zu vermeiden, kann der Arbeitgeber die Beschäftigten entsprechend informieren (Aushang, Intranet etc.).

Kalenderjahr 2011 und Vorjahre:
Wie mit Zeiten vor 2012 umzugehen ist, kann erst nach der Urteilsbegründung abschließend bewertet werden.

Sofern Beschäftigte für die Zeiten vor 2012 erhöhte Urlaubsansprüche schriftlich geltend machen, wird empfohlen, diese Anträge entgegenzunehmen und den Antragseingang zu bestätigen, ohne  weitere Aussagen zu einer rückwirkenden Umsetzung zu treffen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Beschäftigten Urlaub in jedem Fall nicht auf eigene Veranlassung antreten können.

Für die unter den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) fallenden Unternehmen ist die Rechtsprechung des BAG ohne Folgewirkungen, da in diesem Tarifvertrag keine am Lebensalter ausgerichteten gestaffelten Urlaubsansprüche geregelt sind.
Das Urteil hat auch Auswirkungen für die unter den Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Thüringen (TV-N TH) fallenden Unternehmen, da § 14 TV-N TH eine dem TVöD vergleichbare Regelung beinhaltet.

Sobald uns weitere, verbindliche Regelungen bzw. Umsetzungshinweise vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.

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022-2012.pdf24.78 KB
PM VKA zum BAG Urteil Urlaub.pdf100.69 KB